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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richter Elektrotechnik GmbH & Co. KG
Zur Verwendung gegenüber:
• einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
• juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Lieferungen
1. Allgemeines
1.1. Allen Lieferungen und Leistungen der Richter Elektrotechnik – nachstehend
als „Lieferer“ bezeichnet - liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte
vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt -
mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des
Lieferers zustande.
1.2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form
- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich
bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
2. Preis und Zahlung
2.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich
Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den
Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2. Der Mindestrechnungsbetrag (Waren-Nettowert) beträgt 25,00 €. Liegt der
Waren-Nettowert unterhalb dieses Betrags, wird ein Mindermengenzuschlag von
15,00 € berechnet.
2.3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto
des Lieferers zu leisten.
2.4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,
steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerung
3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der
Lieferer sobald als möglich mit.
3.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
3.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen
verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen
Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die
Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe
oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers
liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der
Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
3.6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem
Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der
Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein
berechtigtes Interesse an der
Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller
den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt
bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die
Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen.
Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im
Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden
kann. Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und
wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug
bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2 dieser Bedingungen.
4. Liefermenge, Gefahrübergang, Abnahme
4.1. Mengenabweichungen der bestellten Liefermenge von + - 10 % gelten als
zulässig.
4.2. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
4.3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk
verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der
Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und
Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für
den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin,
hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4.4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von
Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der
Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
5.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Lieferung durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, dieses wird ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach
Rücknahme der Lieferung ist der Lieferer zu deren Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich
angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
5.3. Der Besteller ist berechtigt, die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch der Abtretung ermächtigt. Die Befugnisse des Lieferers, die Forderung
selbst einzuziehen, bleiben hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Preisen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der
Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuld näher bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5.4. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller
wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen,
nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
5.5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandenen Alleineigentum oder
Miteigentum für den Lieferer.
5.6. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten des
Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
6. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss
weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt: Sachmängel
6.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die
Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und
Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden
Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu
verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
6.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte
einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine
unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
6.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle -eine ihm gesetzte angemessene Frist für die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf
Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche
bestimmen sich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
6.5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung,
ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6.6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine
Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne
vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes. Rechtsmängel
6.7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten
dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass
die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich
angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den
Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der
betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
6.8. Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind
vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
• dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den
Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat.
7. Haftung
7.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI
und VII.2 entsprechend.
7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer
auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren
in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a - e gelten
die gesetzlichen Fristen.
II. Einkauf
1. Allgemeines
1.1. Für unsere sämtlichen Bestellungen sind ausschließlich diese
Geschäftsbedingungen maßgeblich. Der Einbeziehung von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere Verkaufs- und
Lieferbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht
Vertragsbestandteil.
1.2. Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erstellung unseres
schriftlichen und unterschriebenen Auftrags rechtsverbindlich.
1.3. Vom Auftragnehmer (= Lieferanten) im Geschäftsverkehr mit uns (dem
Auftraggeber) verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Werk,
Lieferadresse/Empfangsstelle, vollständiger Artikeltext/Objektbezeichnung,
Mengen und Mengeneinheiten sowie USTID- Nummer.
1.4. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Preise
2.1. Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise und verstehen sich fracht-
und verpackungsfrei unserer Lieferadresse/Empfangsstelle, sofern nichts anderes
ausdrücklich festgelegt ist.
3. Liefergegenstand/Lieferzeit
3.1. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
3.2. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt
werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit DIN, VDI,
DVGW oder ihnen gleichstehende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu
liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und
auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden
gesetzlichen Bestimmungen genügten, sowie RoHS konform sein. Elektrische
Betriebsmittel und Elektroinstallationsmaterial müssen nach den VDE-Bestimmungen
gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen von einer Approbierten
Stelle zugelassen sein.
3.3. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Jeder Lieferung sind
prüffähige Lieferscheine dreifacher Ausfertigung beizufügen. Sie müssen unsere
Auftragsnummer, die Mengen und die genaue Warenbezeichnung enthalten. Zur
Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir
nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem vereinbarten
Liefertermin angeliefert wird. Ggf. sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und
Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
3.4. Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung notwendigen
Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu
versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgen wir die Verpackung auf Kosten
des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf
Rückgabe der Verpackung.
3.5. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Die
Lieferzeit ist eingehalten, wenn uns die Lieferung am vereinbarten Termin
unserem Werk bzw. an der besonders vereinbarten Lieferadresse/Empfangsstelle
nach Annahmebestätigung durch den Empfangsberechtigten zur Verfügung steht.
Dennoch eintretende Lieferverzögerungen sind uns sofort nach Bekanntwerden
anzuzeigen und zwar unter Bekanntgabe des frühstmöglichen Liefertermins. Die
Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine berechtigt uns,
nach Nachfristsetzung und entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten
und Schadensersatz zu fordern. Letzteres gilt auch dann, wenn wir verspätete
Lieferungen vorbehaltlos angenommen
haben. Der genannten Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin
„fix“ vereinbart ist.
4. Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
4.1. Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln
der Technik und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sowie die vertraglich
vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Er steht
ferner für die Einhaltung der Güte, Beschaffenheit, Abmessung, Ausführungsform,
die fachgerechte Konstruktion und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Ware
sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.
4.2. Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt,
die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
4.3. Sachmängelansprüche verjähren binnen gesetzlicher Frist. Für den gleichen
Zeitraum übernimmt der Lieferant die uneingeschränkte Garantie für die
Vertragsgemäßheit der Ware.
4.4. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte
oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem
Zeitpunkt neu zu laufen, in welchem der Lieferant unsere Ansprüche auf
Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
4.5. Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Vertragsgegenstandes
Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine
den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese
Kosten zu tragen.
4.6. Mängelrügen gelten im Sinne des § 377 HGB als rechtzeitig erfolgt, wenn
offene Fehler binnen drei Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt
werden. Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von wenigstens sechs Monaten
seit Anlieferung.
5. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung
5.1. Alle Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung für jede Bestellung
getrennt unter Angabe unserer Bestellnummer bei uns einzureichen. Rechnungen
gelten nicht zugleich als Auftragsbestätigung.
5.2. Die Zahlung erfolgt gemäß der getroffenen Vereinbarung. Eine vor dem
vereinbarten Termin vorgenommene Lieferung berührt nicht die an diesen Termin
gebundene Zahlungsfrist.
5.3. In Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen setzt Zahlungsverzug den Zugang
einer Mahnung beim Auftraggeber voraus.
5.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem
Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, mit allen Forderungen
aufzurechnen, die uns zum Zeitpunkt der Verrechnung gegen den Auftragnehmer
zustehen.
6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
6.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6.2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch
berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners Klage zu erheben.
III. Salvatorische Klausel
Eine evtl. Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die
Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Richter Elektrotechnik GmbH & Co KG Nisterberger Weg 14 57520 Friedewald
HRA Montabaur 20514 P.h.G. Richter Verwaltung GmbH HRB Montabaur 20970
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